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Solaranlagen

Der Bundesrat hat auf den 1. Juli 2022 die eidgenössische Raumplanungsverordnung überarbeitet. Im Vordergrund stehen zwei Aspekte. Zum einen werden die Bedingungen gelockert, unter denen Solaranlagen auf Dächern bewilligungsfrei errichtet werden können. Zudem werden neu auch Solaranlagen auf Flachdächern bewilligungsfrei ermöglicht, und zwar sowohl in Bauzonen wie auch in Landwirtschaftszonen, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Damit werden derzeit bestehende administrative Hürden abgebaut. Zum anderen wird der Bau von Solaranlagen ausserhalb der Bauzone zusätzlich vereinfacht. Diese Erleichterung umfasst beispielsweise neue Photovoltaikanlagen auf bestehenden Bauten und Anlagen, auf Stauseen oder in wenig empfindlichen Gebieten. Dabei gilt zu beachten, dass Anlagen in der Juraschutzzone nach wie vor der Bewilligungspflicht unterstehen.
An dieser Stelle soll kurz auf zwei wichtige Anpassungen im Verordnungstext eingegangen werden. Der neue Wortlaut von Art. 32a Abs. 1 lit. d RPV stellt insbesondere klar, dass auch mehrere – an sich kompakt angeordnete Felder – auf einer Dachfläche installiert werden können, und dass technisch bedingte Auslassungen oder eine versetzte Anordnung aufgrund der verfügbaren Fläche zulässig sind. Art. 32a Abs. 1bis RPV normiert nun die Bewilligungsfreiheit speziell für Solaranlagen auf Flachdächern. Die Entbindung von der Baubewilligungspflicht und Unterstellung unter die Meldepflicht für solche Solaranlagen dürfte nun zum Normalfall werden.
Das Formular zur Meldung von Solaranlagen, welches vom Amt für Raumplanung (ARP) zur Verfügung gestellt wird, wurde überarbeitet und entspricht den aktuellen gesetzlichen Grundlagen.

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