Schweizerinnen und Schweizer, die in die Schweiz zurückkehren und hier arbeitlos sind, haben Anspruch auf Arbeitslosenentschädiung, wenn sie sich im Ausland innerhalb der letzten 2 Jahre in einem unselbstständigen Arbeitsverhältnis von mindestens 6 Monaten Dauer befanden. Das Arbeitsverhältnis im Ausland ist mittels Lohnausweis nachzuweisen.
Für die Geltendmachung einer Arbeitslosenentschädigung melden Sie sich beim Arbeitsamt Ihres Schweizer Wohnortes. Dort erhalten Sie auch Informationen über die speziellen Bestimmungen bei Arbeitslosigkeit nach vollendeter Schulbildung im Ausland.