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Solaranlagen
An dieser Stelle soll kurz auf zwei wichtige Anpassungen im Verordnungstext eingegangen werden. Der neue Wortlaut von Art. 32a Abs. 1 lit. d RPV stellt insbesondere klar, dass auch mehrere – an sich kompakt angeordnete Felder – auf einer Dachfläche installiert werden können, und dass technisch bedingte Auslassungen oder eine versetzte Anordnung aufgrund der verfügbaren Fläche zulässig sind. Art. 32a Abs. 1bis RPV normiert nun die Bewilligungsfreiheit speziell für Solaranlagen auf Flachdächern. Die Entbindung von der Baubewilligungspflicht und Unterstellung unter die Meldepflicht für solche Solaranlagen dürfte nun zum Normalfall werden.
Das Formular zur Meldung von Solaranlagen, welches vom Amt für Raumplanung (ARP) zur Verfügung gestellt wird, wurde überarbeitet und entspricht den aktuellen gesetzlichen Grundlagen.
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